Allgemeine Reisebedingungen der ABSOLUT Sport GmbH

Sehr geehrter Reiseteilnehmer, beachten Sie bitte die folgenden Reisebedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und ABSOLUT Sport GmbH, Im Carree 1, 64283 Darmstadt - nachfolgend ABSOLUT Sport - regeln und die Sie mit Ihrer Buchung bestätigen und anerkennen. 

1. Abschluss eines Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter ABSOLUT Sport GMBH, Im Carree 1, 64283 Darmstadt - nachfolgend ABSOLUT Sport - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ABSOLUT Sport zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird ABSOLUT Sport dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von drei Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt. Ändert der Kunde im Rahmen seiner Annahmeerklärung das neue Angebot von ABSOLUT Sport, dann führt das nicht zum Vertragsschluss, sondern stellt seinerseits ein neues Angebot (eine neue Anmeldung) des Kunden dar, das einer Annahme durch den Reiseveranstalter ABSOLUT Sport bedarf, um zum Vertragsschluss zu führen. 

2. Besondere Bedingungen für Reisen im Zusammenhang mit Sport-Events (insbesondere für die Ticketbuchung)

2.1 Sofern ABSOLUT Sport von einem Event-Veranstalter oder dessen Dienstleistungsunternehmen für dessen Event mit einer entsprechenden Lizenz für definierte Bereiche autorisiert wurde, unterliegen diese Reisen und die damit evtl. verbundenen Ticketbuchungen besonderen Vorgaben des Event-Veranstalters, die der Kunde zur Kenntnis nehmen und anerkennen muss, um die Reise buchen und eventuelle Tickets nutzen zu können.

Mit seiner Anmeldung bestätigt der Kunde, dass er die „Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen" und die „Sales Regularies (oder auch Ticket-Verkaufs-Richtlinien)" des Event-Veranstalters von ABSOLUT Sport zur Kenntnis erhalten hat und dass er diese akzeptiert. Um eventuell gewünschte Tickets zu erhalten, kann der Kunde aufgrund der Vorgaben des Event-Veranstalters zusätzlich verpflichtet sein, die Kenntnis und die Akzeptanz der vorgenannten Geschäftsbedingungen und Richtlinien durch gesonderte Erklärungen zu bestätigen.

Der Kunde kann ebenfalls verpflichtet sein, die Vorgaben des von dem Event-Veranstalters und weiteren verantwortlichen Organisationen in Kraft gesetzten „Stadion-Verhaltenskodex", der ihm gleichfalls von ABSOLUT Sport überlassen wurde, zu beachten und zu akzeptieren.

2.2 ABSOLUT Sport weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße des Kunden gegen die genannten Vorgaben dazu führen können, dass die Teilnahme an den Event-Veranstaltungen entschädigungslos unmöglich wird.

2.3 Voraussetzung für die Buchung und Ausstellung eventueller Tickets kann die Angabe von persönlichen Daten der Kunden sein. Der Kunde hat neben dem Namen seine Anschrift und die Nummer seines Reisepasses anzugeben. Er erklärt sich damit einverstanden, dass diese Daten an den Event-Veranstalter, bzw. die vom Event-Veranstalter beauftragten Unternehmen weitergegeben und entsprechend zur Vertragserfüllung verwendet werden. 

2.4 Besonderheiten für Produkte mit Mindesteilnehmerzahl

Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass für angebotene Produkte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden.

Die verfügbaren Plätze sind streng limitiert. Reiseplätze werden chronologisch nach Eingang der Buchung über das Internet oder des Antragsformulars vergeben. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl entsprechend der Angebotsbeschreibung, eine Anpassung der Reiseroute und/oder Reisleistungen durchzuführen. Bereits gebuchte Kunden erhalten in diesem Fall eine entsprechende Information. Der Veranstalter behält sich auch das Recht vor, die Reise abzusagen. Geleistete Zahlungen werden im Falle der Reiseabsage zurück erstattet. 

3. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 30 v. H. des Reisepreises fällig, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestätigung und des Sicherungsscheins auf das von ABSOLUT Sport angegebene Konto zu überweisen ist. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen 40 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 8.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Frühbuchervergünstigungen werden bei dem in der Reisebestätigung angegebenen Reisepreis berücksichtigt. Rücktrittentgelte sind sofort fällig.

Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist ABSOLUT Sport nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 6.1 zu verlangen.

Abweichende Vereinbarungen gehen den AGB vor. 

4. Leistungen und Prospektangaben

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für ABSOLUT Sport insofern bindend, als dass bei Buchungen einer Reise in einer Kategorie, deren einzelne Bestandteile noch gleichwertig geändert werden können. ABSOLUT Sport behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann darüber hinaus insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:

1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,

2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von ABSOLUT Sport ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters. 

5. Leistungs- und Preisänderungen

5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von ABSOLUT Sport nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. ABSOLUT Sport verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ABSOLUT Sport eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.

5.2 ABSOLUT Sport bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für ABSOLUT Sport vorhersehbar waren:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ABSOLUT Sport

a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber ABSOLUT Sport erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat ABSOLUT Sport den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ABSOLUT Sport eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.

5.3 Der Reisende hat die unter 5.1 und 5.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch ABSOLUT Sport bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen. 

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ABSOLUT Sport. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann ABSOLUT Sport Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.

ABSOLUT Sport kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.

Bis einschließlich 90. Tag vor Reisebeginn 30%

Bis einschließlich 30. Tag vor Reisebeginn 50%

Bis einschließlich 10. Tag vor Reisebeginn 75%

Danach 90% des Reisepreises

In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ABSOLUT Sport im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

6.2 Abweichend von 6.1 kann der Kunde bei Buchungen, die erfolgen, bevor sich das angebotene Team für ein angebotenes Turnier qualifiziert, gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100,00 EUR pro Person vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Mannschaft nicht qualifiziert. Kündigt der Kunde nicht, dann folgt er einem anderen Top-Team entsprechend der kategorisierten Reisebeschreibung.

6.3 Sofern Umbuchungen der gesamten Reise oder von Teilleistungen möglich sind, wird ABSOLUT Sport diese auf Kundenwunsch bis 30 Tage vor Reisebeginn vornehmen. ABSOLUT Sport ist berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten dem Kunden in tatsächlich entstehender Höhe in Rechnung stellen. ABSOLUT Sport kann diese Mehrkosten auch pauschal mit 50,00 EUR pro Person in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, ABSOLUT Sport nachzuweisen, dass dadurch geringere Kosten entstanden sind.

Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 6.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.

6.4 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern das organisatorisch durchzuführen ist. ABSOLUT Sport kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Vorgaben des Eventveranstalters entgegenstehen.

Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber ABSOLUT Sport als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich ABSOLUT Sport bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann. 

8. Rücktritt und Kündigung durch ABSOLUT Sport

ABSOLUT Sport kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Vertragswidriges Verhalten

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann ABSOLUT Sport den Reisvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigt ABSOLUT Sport deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

Ist der Reisende mit fünf oder mehr Werktagen zu genannten Zahlungszielen in Zahlungsverzug, behält sich ABSOLUT Sport das Recht vor, die Reise zu den unter Punkt 6 genannten Stornobedingungen fristlos zu stornieren.

b) Nichterreichen Mindestteilnehmerzahl

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann ABSOLUT Sport den Reisevertrag unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Fristen kündigen. In jedem Fall ist ABSOLUT Sport verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

c) Außergewöhnliche Umstände

Führen außergewöhnliche Umstände dazu, dass die Zuschauerkapazität der Veranstaltungsstätte nach Abschluss des Reisevertrages erheblich reduziert wird oder die Veranstaltung unter Ausschluss von Zuschauern stattfindet (z.B. aus Gründen des Infektionsschutzes in Zeiten einer Pandemie), kann ABSOLUT Sport vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ABSOLUT Sport als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ABSOLUT Sport für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist ABSOLUT Sport verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last. 

10. Haftung des Reiseveranstalters

10.1 ABSOLUT Sport haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung

(2) Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

(3) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern ABSOLUT Sport nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat

(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

10.2 ABSOLUT Sport haftet entsprechend Nr. 12 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

11. Gewährleistung

a) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. ABSOLUT Sport kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ABSOLUT Sport kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind unverzüglich an die in den Reiseunterlagen bezeichnete ABSOLUT Sport Reiseleitung, die Vertretung von ABSOLUT Sport im Reisegebiet, oder falls keine örtliche Reiseleitung vorgesehen ist, direkt an den Leistungserbringer mit dem Auftrag der Weiterleitung in Schriftform (Telegramm, Telefax, E-Mail etc.) zu richten.

b) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ABSOLUT Sport innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom ABSOLUT Sport verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet ABSOLUT Sport den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.

d) Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ABSOLUT Sport nicht zu vertreten hat. 

12. Beschränkung der Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung ABSOLUT Sports für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit ABSOLUT Sport für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen ABSOLUT Sport aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung ABSOLUT Sports bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 12.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.

12.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen ABSOLUT Sport ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12.4 Kommt ABSOLUT Sport die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern ABSOLUT Sport in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt ABSOLUT Sport bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

12.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet ABSOLUT Sport nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 12.1 bis 12.4 genannten Grundsätzen beschränkt. 

13. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an ABSOLUT Sport an dessen Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein. 

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber ABSOLUT Sport geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von ABSOLUT Sport zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden ABSOLUT Sports oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem ABSOLUT Sport oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. 

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

ABSOLUT Sport steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

ABSOLUT Sport haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende ABSOLUT Sport beauftragt hat, es sei denn, dass ABSOLUT Sport die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation ABSOLUT Sports bedingt sind.

Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. 

16. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 ist ABSOLUT Sport verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der ABSOLUT Sport den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.

Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste" unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt. 

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Abweichende Vereinbarungen gehen den AGB vor. 

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen ABSOLUT Sport und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht.

Der Reisende kann ABSOLUT Sport nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen ABSOLUT Sports gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz ABSOLUT Sports maßgebend.